Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Lieber Kreuzfahrtgast, die in dieser Broschüre
angebotenen Kreuzfahrten werden durch MSC Crociere SA, mit Sitz in Genf, Avenue
Eugene Pittard n.40 1206 Schweiz (folgend: „MSC Kreuzfahrten“ oder „der
Veranstalter“) organisiert und durchgeführt. MSC Kreuzfahrten ist
verantwortlich für die Organisation aller Reisebestandteile. MSC Kreuzfahrten
kann, nach eigenem Ermessen, den Verkauf der angebotenen Reisen an weitere
externe Agenten oder an Zweigniederlassungen delegieren (wie z.B. an die MSC
Kreuzfahrten GmbH). Die folgenden
Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und MSC
Kreuzfahrten, als Ihren Kreuzfahrtveranstalter, in Ergänzung zu den
gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts. Bitte lesen Sie die
Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung
erkennen Sie diese Reisebedingungen auch namens aller von Ihnen mit angemeldeten
Personen als verbindlich an.
1. Abschluss des Reisevertrages Die
Anmeldung kann nur über Ihr Reisebüro erfolgen. Die schriftliche Bestätigung
erfolgt schnellstmöglich durch Übersendung an Ihr Buchungsbüro. Reisebüros sind
vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen (z.B. Kabinen) zu machen, die den vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen
des Reiseveranstalters hinausgehen, oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung
stehen. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des
Reiseveranstalters vor. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig
(z.B. Zahlung auf den Reisepreises oder Reiseantritt) erklärt.
2. Bezahlung, Reiseunterlagen Der Reisepreis ist bis spätestens 4 Wochen
vor Reiseantritt vollständig an Ihr Reisebüro zu bezahlen. Die Reiseunterlagen
liegen in der Regel 14 Tage vor Abreise in Ihrem Reisebüro zur Abholung bereit.
Die Aushändigung bzw. der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst, nachdem die
Zahlung durch Ihr Reisebüro auf einem Konto bei MSC Kreuzfahrten eingegangen
ist. Falls aus zeitlichen Gründen die
Zusendung der Originalunterlagen nicht mehr möglich sein sollte, werden wir dem
Reisebüro einen Email-/Faxvoucher zukommen lassen. Der Sicherungsschein wird
dem Reisebüro mit der Reisebestätigung per Email/Fax zugesandt. Leistungen, die nach erfolgtem Ticket- bzw.
Unterlagenversand zugebucht werden, werden per Email-Voucher bestätigt. Falls
ein Ticket neu ausgestellt werden muss (z.B. Name-change oder durch MSC
unverschuldeter Verlust der Reiseunterlagen), wird eine Ticketgebühr von Euro
25,- pro Ticket berechnet.
3. Leistungen, Nebenabreden Die
vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Katalog
sowie aus den darauf bezogenen Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden
(Änderungen, Ergänzungen, Sonderwünsche usw.) sind nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Bestätigung von MSC Kreuzfahrten gültig. Änderungen und
Abweichungen einzelner Reiseleistungen (z.B. Fahrtrouten) von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von
MSC Kreuzfahrten nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die Gewährleistungsansprüche des Reisenden
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Vorbehalten sind die Änderung der Kabinennummer, Irrtum, Druckfehler und
Zwischenverkauf.
4. Flugleistungen, Flugzeiten Soweit
MSC Kreuzfahrten vor Übersendung der Flugtickets Flugzeiten bekannt gibt, steht
dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Anschluss-
und Rückflugzeiten haben Sie sich frühestens
3 Tage vor dem jeweiligen Flugtermin von der Fluggesellschaft
rückbestätigen zu lassen. Für Flugverspätungen und Verzögerungen haftet MSC
Kreuzfahrten nicht, soweit diese nicht auf ein Verschulden von MSC Kreuzfahrten
zurückzuführen sind, auch wenn die Fluggesellschaft ihre Haftung insoweit
wirksam ausgeschlossen hat. Sollten Sie selbst oder über Ihr Reisebüro noch
zusätzliche Anschlussflüge buchen, so beachten Sie bitte, dass es sich bei den
bei Buchung bekannt gegebenen Flugzeiten nur um unverbindliche Flugzeiten
handeln kann und diese aus vielfachen Gründen auch kurzfristig geändert werden
können. Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor
Vertragsschluß zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor
Vertragsschluß feststeht. Steht bei Reiseanmeldung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem
Reisenden die Fluggesellschaft zu nennen, die voraussichtlich den Flug
durchführen wird.
5. Ersatzperson Falls Sie die
Reise selbst nicht antreten können, haben Sie bis 50 Tage vor Reiseantritt die
Möglichkeit, für die gebuchte Kabine eine Ersatzperson zu benennen. MSC
Kreuzfahrten berechnet
hierfür eine Gebühr von Euro 25,- pro Person. Nach dieser Frist tritt Punkt
6.1. in Kraft. Falls durch den Personenwechsel weitere Kosten anfallen sollten,
bitten wir um Verständnis, dass wir diese weiter belasten müssen. Ist ein
Flugticket bereits ausgestellt, werden die von der Fluggesellschaft in Rechnung
gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100% betragen können.
6.1.
Rücktritt des Reisekunden Ein Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit
möglich. Die Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung des Kunden bei MSC Kreuzfahrten bzw. beim zuständigen
Reisebüro. In jedem Fall stehen MSC,
unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich
möglichen anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise, folgende
Entschädigungen des Passagepreises jedoch mind. Euro 100,- pro Person zu: • bis 50 Tage vor Reiseantritt: 10 % •
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 % • bis 22 Tage vor Reiseantritt: 30 %
• bis 15 Tage vor Reiseantritt:
50 % • ab 14 Tage vor
Reiseantritt: 75 % • am Tag des Reiseantritts bzw.
Nichtantritt: 95 % (gültig für
Neubuchungen ab dem 01.09.2011) Bitte
beachten Sie außerdem: haben Sie mehrere Leistungen mit Einzelpreisen
zusammengestellt (z.B. Kreuzfahrt und Bus/Bahn), so sind die Stornogebühren
laut aufgeführter Stornosätze einzeln zu ermitteln und anschließend zu
addieren. Bei Flugan-/-abreisen oder Vor-/Nachprogrammen die als Fremdleistung
lediglich vermittelt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts vor
Reisebeginn die von der Fluggesellschaft bzw. der Fremdagentur in Rechnung
gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100% betragen können. Maßgeblich für die Berechnung der
Entschädigung ist jeweils der Beginn der ersten vertraglichen Leistung.
Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit und das Recht nachzuweisen, dass
MSC Kreuzfahrten ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Reisebeginn ist ein Rücktritt nicht mehr
möglich. In diesem Fall ist der gesamte Reisepreis zu bezahlen. 6.2. Umbuchung Als Umbuchung gilt eine
Änderung im Rahmen der selben Kreuzfahrt (z.B. Wechsel der Kabinenkategorie,
Modifizierung der Anreise etc.). Werden auf Wunsch des
Reisekunden nach
Vertragsabschluss bis 50 Tage vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, der Reiseroute, der Unterkunft oder der Beförderungsart
vorgenommen, wird mindestens eine Gebühr von Euro 25,- pro Person berechnet,
bzw. bei gebuchten Fremdleistungen wie z.B. Flug oder Bus wird die
entsprechende Gebühr des jeweiligen Leistungsträgers berechnet. Bei sämtlichen
Änderungen nach dieser Frist tritt Punkt 6.1. in Kraft.
7.
Rücktritt durch den Veranstalter Bei Nichterreichen einer in der
Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist MSC Kreuzfahrten
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann bis längstens 4
Wochen vor Reisebeginn erklärt werden. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich
zurückerstattet.
8. Abhilfe, Gewährleistung, Kündigung Weist die Reise aus Ihrer Sicht
Mängel auf, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre Reiseleitung vor Ort.
a) Abhilfe, Minderung Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, können Sie
Abhilfe verlangen. MSC Kreuzfahrten kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abhilfe ist auch in der Weise zulässig,
dass MSC Kreuzfahrten eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Ein Recht zur
Selbstabhilfe besteht erst, wenn MSC Kreuzfahrten nach Ablauf einer
angemessenen Frist keine Abhilfe leistet, eine Abhilfe nicht möglich ist oder
von uns verweigert wird, oder Selbstabhilfe durch ein besonderes Interesse des
Reisekunden geboten ist. Für die Dauer des Mangels kann die Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) verlangt werden, wenn trotz Mängelanzeige die
geschuldete Reiseleistung oder die angebotene Ersatzleistung nicht
vertragsgemäß erbracht wurde. b) Kündigung des Vertrages Wird die Reise infolge
eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so können Sie unter den in a) genannten
Voraussetzungen der Selbstabhilfe den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt,
wenn Ihnen infolge eines erheblichen Mangels aus wichtigem, für MSC
Kreuzfahrten erkennbaren Grund die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist.
Die Schriftform der Kündigung wird empfohlen. Im Falle der berechtigten
Kündigung schuldet der Reisende den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Reisepreis, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
c) Schadensersatz Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung können Sie
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der
Reise beruht auf einem Umstand, den MSC Kreuzfahrten nicht zu vertreten hat.
Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
ausdrücklich gekennzeichnet sind und von MSC Kreuzfahrten lediglich vermittelt
werden (Landausflüge, Mietwagen, etc.), haftet MSC Kreuzfahrten auch dann
nicht, falls unsere Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen teilnimmt. Die
Reiseleitung vor Ort ist nicht befugt, etwaige Ansprüche anzuerkennen.
9. Haftungsbeschränkung Die
vertragliche Haftung von MSC Kreuzfahrten für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, - soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder -
soweit MSC Kreuzfahrten für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle
gegen MSC Kreuzfahrten gerichtete Schadenersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet MSC
Kreuzfahrten bei Sachschäden bis € 4.100,-. Übersteigt der dreifache Reisepreis
diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden
und Reise. MSC Kreuzfahrten haftet nicht
für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden. Sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutig
und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von MSC zu
erbringenden Reiseleistungen im Rahmen eines Reisevertrages. Hinsichtlich der
Fremdleistung haftet MSC Kreuzfahrten lediglich für Leistungen welche die
Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum
ausgeschriebenen Zielort sowie Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten, soweit diese nicht auch als
Fremdleistung gekennzeichnet und für den Kunden als solche erkennbar sind. Eine
Haftung besteht bei Schäden des Kunden aufgrund von Verletzungen der Hinweis-,
Aufklärungs- und Organisationspflichten, wenn der Schaden auf die Verletzung
als Ursache zurückzuführen ist. Weitergehende Haftungsbeschränkungen aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, internationaler Abkommen oder hierauf beruhender
gesetzlicher Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, werden
hierdurch nicht berührt. Sind diese Vorschriften auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden, so kann sich auch MSC
Kreuzfahrten hierauf berufen. Unsere Haftung nach dem 2.
Seerechtsänderungsgesetz bleibt hiervon unberührt. MSC Kreuzfahrten haftet
ausdrücklich nicht für Wertgegenstände des Reisenden (Geld, Dokumente, Schmuck,
etc.), die vom Reiseteilnehmer nicht sicher verschlossen im Safe aufbewahrt
werden. Die Reiseleitung und/oder die Leistungsträger sind nicht berechtigt,
irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber der MSC Kreuzfahrten anzuerkennen.
10. Ausschluss, Verjährung, Abtretung Unabhängig von der Mängelanzeige
vor Ort müssen Sie etwaige Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reiseleistungen (Minderung oder Schadenersatz) oder aus unerlaubter Handlung
binnen einer Frist von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der
Reise direkt beim Agent MSC Kreuzfahrten GmbH, Neumarkter Str. 63, 81673
München, geltend machen. Reisebüros sind zur Entgegennahme von
Anspruchsanmeldungen nicht befugt. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Dies gilt nicht
für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden bzw. Gepäckverzögerungen oder bei
Gepäckverlust in Zusammenhang mit Flugleistungen. Die Schadensanzeige bei
Gepäckverlust ist binnen 7 Tagen und bei Gepäckverspätung innerhalb von 21
Tagen nach Aushändigung zu melden. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis
f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ersatzansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche
nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise nach der vertraglichen Vereinbarung enden sollte. Hat
der Reisende solche Ansprüche fristgerecht geltend gemacht und schweben
zwischen dem Reisenden und MSC Kreuzfahrten Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis
der Reisende oder MSC Kreuzfahrten die Fortsetzung dieser Verhandlungen
ablehnt. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung
ein. Die Abtretung von Ansprüchen gegen
MSC Kreuzfahrten ist ausgeschlossen.
11. Preisanpassung Der
Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im
Falle der nachträglichen Änderung der Beförderungskosten, insbesondere a) Luftbeförderungskosten mit
Kerosinzuschlägen, b)Treibstoffkosten
des Kreuzfahrtschiffes, c) Abgaben für
bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren und d) einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse nach
Maßgabe der folgenden Berechnung wie folgt zu ändern: Bei einer auf den
Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen
werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. Bei
Treibstoffkosten des Kreuzfahrtschiffes orientiert sich die Preisänderung des
Gesamtreisepreises an dem sog. NYMEX-Index dergestalt, dass für jeden Dollar,
der pro Barrel Öl erhöht wird, der
Reisepreis entsprechend um 0,33% erhöht wird. Werden die bei Abschluß des
Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Gebühren wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach
Abschluß des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden,
in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluß noch nicht
eingetreten und bei Vertragsschluß für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar
waren. Im Falle einer nachträglichen
Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich
zu informieren, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt
sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende
berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch
unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung
diesem gegenüber geltend zu machen.
12. Mitwirkungspflichten Der
Reisende ist verpflichtet, alle Reiseunterlagen, insbesondere Bestätigungen,
Schiffstickets, Flug- und Hotelgutscheine bei der Aushändigung auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, etwaige Unrichtigkeiten
unverzüglich mitzuteilen sowie die Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Der
Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich MSC Kreuzfahrten oder der Reiseleitung/Vertretung
vor Ortzur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz nicht ein.
13. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften MSC Kreuzfahrten wird
Angehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen zu
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt unterrichten. Besonderheiten im Falle von doppelter Staatsbürgerschaft
werden von dieser Informationspflicht nicht erfasst. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisekunde ist verpflichtet
darauf hinzuweisen, falls er eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft
besitzt. Der Reisepass oder Personalausweis muss nach Reiseende noch eine
Gültigkeitsdauer von 6 Monaten haben. Wir empfehlen auf allen Kreuzfahrten den
Reisepass mitzuführen, auch wenn bei einigen Zielen ein Personalausweis genügen
würde, da die Einschiffung nur mit einem Personalausweis seitens der Behörden
verweigert werden kann. Daraus entstehende Kosten fallen zu Lasten des
Reisenden. Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern streng
gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften
unbedingt. Verschiedene Staaten verlangen bestimmte Impfzeugnisse, die nicht
jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre
(Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden
vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient)
zurückkehren. Für entsprechende Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren Arzt
oder wenden sich an Ihr Reisebüro. Für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist der Reisende selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation von MSC Kreuzfahrten bedingt sind. MSC Kreuzfahrten haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende MSC Kreuzfahrten mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MSC Kreuzfahrten die Verzögerung zu
vertreten hat. Es wird empfohlen, sich
über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu
informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat zu Thrombose- u.a.
Gesundheitsrisiken einzuholen. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei
den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
14. Reisefähigkeit Der Reisende
sichert zu, dass er für die Reise auf See und in der Luft reisefähig ist und
dass sein Verhalten und seine körperliche Verfassung nicht die Sicherheit oder
den Komfort auf dem Schiff, dem Flugzeug bzw. andere Reisende beeinträchtigt.
Sofern ein Reisender in einer körperlichen Verfassung ist, die die
Reisefähigkeit beeinträchtigen könnte, muss er vor der Buchung ein ärztliches
Attest beibringen. Wir empfehlen schwangeren Frauen, vor der Reise einen Arzt
zu konsultieren. Die Gesellschaft hat auf keinem ihrer Schiffe entsprechende
medizinische Einrichtungen für Geburten.
Die Gesellschaft kann Buchungen von Frauen, die Ihre Kreuzfahrt in der
23. Schwangerschaftswoche oder später antreten möchten, nicht akzeptieren oder
diese Frauen befördern. Schwangere Reisende, die zur Zeit der Einschiffung
weniger als 23 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche
Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen. Falls eine Reisende zur Zeit der Buchung
nicht wissen konnte, dass sie schwanger ist, wird die Gesellschaft für jede
Stornierung den gesamten bereits bezahlten Preis rückerstatten, sofern die
Stornierung ehestmöglich erfolgt. Darüberhinaus bestehen keine weiteren
Haftungen zwischen der Gesellschaft und der Reisenden. Die Gesellschaft behält
sich ausdrücklich das Recht vor, einer Reisenden, die sich in einem fortgeschrittenen
Stadium der Schwangerschaft befindet, die Einschiffung zu untersagen. Die
Gesellschaft ist in diesen Fällen der Reisenden gegenüber nicht haftbar. Die
Gesellschaft behält sich das Recht vor, von JEDEM Reisenden die Vorlage einer
ärztlichen Reisefähigkeitsbestätigung zu verlangen. Für die Sicherheit und den
Komfort aller gebrechlichen, kränklichen, bewegungseingeschränkten oder
behinderten Reisenden ist es wichtig, dass dazu genaueste Angaben bei der
Buchung gemacht werden. Reisende mit
einer physischen oder psychischen Behinderung (einschließlich Reisende, die
einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung
benötigen, müssen der Gesellschaft vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung,
die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw. jede speziell
benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitteilen. Die
Reisenden müssen des Weiteren von einer Person begleitet werden, die fähig und
in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Reisende, die einen Rollstuhl
benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgröße ausgerüstet sein
und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen
Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an
Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind. Die
Gesellschaft behält sich das Recht vor, einem Reisenden, der es verabsäumt hat,
ihr von seiner Körperbehinderung oder seinem Bedarf an Hilfeleistung zu
verständigen, der nach Ansicht der Gesellschaft nicht reisefähig ist oder
welcher in einer körperliche Verfassung ist, die eine Gefahr für ihn selbst und
die anderen Mitreisenden ist, die Einschiffung zu untersagen. Gebrechlichen
Reisenden, Reisenden im Rollstuhl oder bewegungseingeschränkten Reisenden wird
die Erlaubnis verweigert, in Häfen an Land zu gehen, an denen die Schiffe nicht
längsseits anlegen. wenn der Beförderer, der Schiffskapitän oder der
Schiffsarzt den Eindruck hat, dass ein Reisender aus irgendeinem Grund nicht
reisefähig ist oder wahrscheinlich seine Gesundheit oder Sicherheit oder die
Gesundheit oder Sicherheit von anderen an Bord gefährdet oder wahrscheinlich
nicht die Erlaubnis erhält, an irgendeinem Hafen an Land zu gehen oder die
Gesellschaft für seinen Unterhalt, seine Unterstützung oder Rückführung haftbar
macht, dann ist der Schiffskapitän jederzeit berechtigt, die Ein- oder
Ausschiffung des Reisenden an einem bestimmten Hafen zu verweigern oder den
Reisenden von einer Koje oder Kabine in eine andere zu verlegen. Der Schiffsarzt hat das Recht, Erste Hilfe zu
leisten und Medikamente oder andere Substanzen zu verabreichen bzw. die
Reisenden in ein Krankenhaus oder eine vergleichbare Anstalt an irgendeinem
Hafen einzuliefern und/oder dort festzuhalten, vorausgesetzt, der
Schiffskapitän erachtet solche Schritte als notwendig. Die Weigerung des Reisenden, einer solchen
Anordnung zuzustimmen kann dazu führen, dass der Reisende an irgendeinem Hafen
ausgeschifft wird und weder die Gesellschaft noch der Beförderer für jegliche
Aufwendungen, Ausgaben und Ersatzleistungen haftbar ist. Sollte einem Reisenden
die Einschiffung aufgrund mangelnder Reisefähigkeit verweigert werden, ist die
Gesellschaft nicht gegenüber dem Reisenden haftbar. Die Gesellschaft und/oder der Beförderer
und/oder die Gesundheitsbehörde eines jeden Hafens haben das Recht, einen
Fragebogen betreffend der öffentlichen Gesundheit auszugeben. Die Reisenden
müssen richtige Angaben über alle anfallenden Krankheitssymptome einschließlich
Magen-Darm Erkrankungen machen. Wenn der Beförderer den Eindruck hat, dass ein
Reisender Symptome irgendeiner Krankheit einschließlich Virusinfektion oder
bakterieller Krankheiten, einschließlich Norovirus, hat, darf er die
Einschiffung verweigern. Die Weigerung, den Fragebogen auszufüllen, kann
ebenfalls die Verweigerung der Einschiffung nach sich ziehen. Sollte ein
Reisender an Bord an einer Virusinfektion oder bakteriellen Erkrankung
erkranken, darf der Schiffsarzt den Reisenden dazu auffordern, aus Gesundheits-
und Sicherheitsgründen in der Kabine zu bleiben.
15. Medizinische Versorgung Die
Gesellschaft übernimmt keinerlei Verantwortung im Zusammenhang mit den
medizinischen Einrichtungen, welche an Land zur Verfügung stehen. Den Reisenden
wird empfohlen eine Versicherung zur Deckung ärztlicher Behandlung und
Rückführung abzuschließen. Der Reisende
erkennt seine Pflicht und Verantwortung an, sich im Bedarfsfall medizinisch
versorgen zu lassen, während ein qualifizierter Arzt an Bord ist. Die
medizinische Versorgung an Bord ist kostenpflichtig. Der Schiffsarzt ist kein
Facharzt und das Schiffsspital hat nicht denselben Standard wie ein Spital an
Land. Das Schiff führt in Übereinstimmung mit den Vorschriften seines
Flaggenstaates medizinisches Bedarfsmaterial und medizinische Geräte mit. Weder
die Gesellschaft, der Beförderer noch der Schiffsarzt haften dem Reisenden aus
dem Umstand, dass sie deswegen gewisse Beschwerden nicht behandeln können. Der
Schiffsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe der MSC Kreuzfahrten und für
Behandlungsfehler wird nicht gehaftet. Einige Inhaltsstoffe in Nahrungsmitteln
können aufgrund von Unverträglichkeit allergische Reaktionen hervorrufen.
Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind
aufgefordert, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord beim Maitre d’ Hotel
zu melden. Im Fall von Krankheit oder Unfall müssen Reisende unter Umständen
von der Gesellschaft, dem Beförderer und/oder Schiffskapitän zur ärztlichen
Behandlung an Land gebracht werden. Medizinische Einrichtungen und Standards
variieren von Hafen zu Hafen. Weder die Gesellschaft noch der Beförderer geben
Zusicherungen ab im Zusammenhang mit dem Standard und Qualität der ärztlichen
Behandlung an Land bzw. an den
Anlaufhäfen oder am Ort, an welchem der Reisende an Land gebracht wird. Der
Beförderer wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche der
Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen im Zuge der Buchung so detailliert
wie möglich bekannt gegeben werden. Eine vom Reisenden gewünschte Diät wird
nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages, weshalb die Gesellschaft zu deren
Erbringung rechtlich nicht verpflichtet ist. Der Beförderer empfiehlt bei
Kleinkindern unter 12 Monaten eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung für die
Reise einzuholen.
16. Reiseversicherungen Im Reisevertrag sind keine Reiseversicherungen
eingeschlossen. Zu Ihrer Sicherheit empfiehlt MSC Kreuzfahrten den Abschluss
einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehender Versicherungen
(Reiseabbruch-, Reiseunfall-, Reisekrankheit-, Reisegepäck- und
Reisehaftpflichtversicherung). MSC Kreuzfahrten hat zu günstigen Konditionen
einen Rahmenvertrag mit der Europ Assistance abgeschlossen. Bei Abschluss einer
Reiseversicherung durch Vermittlung von MSC Kreuzfahrten kommt das
Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Reisenden und der
Versicherungsgesellschaft zustande. Es ist Ihre Obliegenheit, die sich aus dem
Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten und die Rechte hieraus
gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Wenn ein Schadensfall eintritt,
ist die Europ Assistance, unverzüglich zu unterrichten. MSC Kreuzfahrten ist
mit der Schadensregulierung nicht befasst.
MSC Kreuzfahrten kann auf Anfrage am Buchungstag eine Reiseversicherung
bei der „Europ Assistance” (siehe Versicherungsbedingungen) vornehmen.
17. Unwirksamkeit einer
Reisebedingung Sollte eine der vorstehenden Reisebedingungen unwirksam bzw.
unzulässig sein, so hat dies keine Auswirkung auf den Bestand der übrigen
Reisebedingungen.
18. Rechtswahl Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter
und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt
auch für das gesamte Rechtsverhältnis
19. Gerichtsstand Der Gerichtsstand von MSC Kreuzfahrten (d.h. MSC
Crociere S.A.) ist München. Für den Fall, dass der Vertragspartner von MSC
Kreuzfahrten keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. dass die im
Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für den Fall, dass es sich bei dem
Vertragspartner für MSC Kreuzfahrten um Vollkaufleute handelt, wird als
Gerichtsstand München vereinbart.
Veranstalter:
MSC Crociere S.A.,
Genf Administrativer Ansprechpartner für
Deutschland: MSC Kreuzfahrten GmbH (HRB 138359) D5\D2109